Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Aufwandsorientierter Anteil (AWA)
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen, die mit der erstmaligen Herstellung der Anschlussanlage oder mit der Abänderung einer bestehenden Anschlussanlage verbunden sind, aufwandsbezogen zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Trägt der Netzbenutzer, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, einen Teil der Kosten zur Herstellung der Anschlussanlage, so sind diese bei der Feststellung des aufwandsorientierten Anteils entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wird erstmals ein Netzanschluss oder Netzzugang hergestellt, der für die entgegengesetzte Energieflussrichtung bereits besteht, oder die netzwirksame Leistung eines Netzzugangs erhöht, ist kein AWA anzusetzen, sofern keine Anpassung der Anschlussanlage vorgenommen werden muss.
(4)Absatz 4,Die Aufteilung aufwandsbezogen zu verrechnender oder verrechneter Netzanschlusskosten zwischen mehreren Netzbenutzern und die Dimensionierung der Anschlussanlage richtet sich nach den Allgemeinen Netzbedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281093