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§ 15 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufwandsorientierter Anteil (AWA)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen, die mit der erstmaligen Herstellung der Anschlussanlage oder mit der Abänderung einer bestehenden Anschlussanlage verbunden sind, aufwandsbezogen zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Trägt der Netzbenutzer, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, einen Teil der Kosten zur Herstellung der Anschlussanlage, so sind diese bei der Feststellung des aufwandsorientierten Anteils entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wird erstmals ein Netzanschluss oder Netzzugang hergestellt, der für die entgegengesetzte Energieflussrichtung bereits besteht, oder die netzwirksame Leistung eines Netzzugangs erhöht, ist kein AWA anzusetzen, sofern keine Anpassung der Anschlussanlage vorgenommen werden muss.
  4. Absatz 4,Die Aufteilung aufwandsbezogen zu verrechnender oder verrechneter Netzanschlusskosten zwischen mehreren Netzbenutzern und die Dimensionierung der Anschlussanlage richtet sich nach den Allgemeinen Netzbedingungen.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281093