Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In der Tarifverordnung sind, zumindest für Anschlüsse mit einem technisch geeigneten Anschlusspunkt im öffentlichen Netz auf der Netzebene 4, 6 oder 7 Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil in Euro vorzusehen:
auf der Netzebene 4 je Netzanschluss und Mittelspannungsabgang;
auf der Netzebene 6 je Netzanschluss und Niederspannungsabgang sowie
auf der Netzebene 7:
je Netzanschluss mit einer netzwirksamen Leistung bis einschließlich 50 kW und
je Netzanschluss mit einer netzwirksamen Leistung über 50 kW.
Die Kostensätze sind ausschließlich anzuwenden, wenn sich der technisch geeignete Anschlusspunkt im öffentlichen Netz und der Netzanschlusspunkt auf derselben Netzebene befinden.
(2)Absatz 2,Der aufwandsorientierte Anteil ist mit der Entrichtung der Kostensätze vollständig abgegolten. Übersteigen die aufwandsbezogen errechneten Kosten für die Herstellung oder Abänderung der Anschlussanlage die Kostensätze nach Abs. 1 jedoch um mehr als 25 %, sind die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung zu stellen.Der aufwandsorientierte Anteil ist mit der Entrichtung der Kostensätze vollständig abgegolten. Übersteigen die aufwandsbezogen errechneten Kosten für die Herstellung oder Abänderung der Anschlussanlage die Kostensätze nach Absatz eins, jedoch um mehr als 25 %, sind die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei Berechnung nach Abs. 2 hat der Netzbetreiber die aufwandsbezogen errechneten Kosten entsprechend der prognostizierten Netzentwicklung in den nächsten zehn Jahren zu aliquotieren.Bei Berechnung nach Absatz 2, hat der Netzbetreiber die aufwandsbezogen errechneten Kosten entsprechend der prognostizierten Netzentwicklung in den nächsten zehn Jahren zu aliquotieren.
(4)Absatz 4,Die Kostensätze gelten nicht für den Netzanschluss zwischen Netzbetreibern.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281094