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§ 16 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In der Tarifverordnung sind, zumindest für Anschlüsse mit einem technisch geeigneten Anschlusspunkt im öffentlichen Netz auf der Netzebene 4, 6 oder 7 Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil in Euro vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      auf der Netzebene 4 je Netzanschluss und Mittelspannungsabgang;
    2. Ziffer 2
      auf der Netzebene 6 je Netzanschluss und Niederspannungsabgang sowie
    3. Ziffer 3
      auf der Netzebene 7:
      1. Litera a
        je Kleinstanschluss;
      2. Litera b
        je Netzanschluss mit einer netzwirksamen Leistung bis einschließlich 50 kW und
      3. Litera c
        je Netzanschluss mit einer netzwirksamen Leistung über 50 kW.
    Die Kostensätze sind ausschließlich anzuwenden, wenn sich der technisch geeignete Anschlusspunkt im öffentlichen Netz und der Netzanschlusspunkt auf derselben Netzebene befinden.
  2. Absatz 2,Der aufwandsorientierte Anteil ist mit der Entrichtung der Kostensätze vollständig abgegolten. Übersteigen die aufwandsbezogen errechneten Kosten für die Herstellung oder Abänderung der Anschlussanlage die Kostensätze nach Absatz eins, jedoch um mehr als 25 %, sind die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei Berechnung nach Absatz 2, hat der Netzbetreiber die aufwandsbezogen errechneten Kosten entsprechend der prognostizierten Netzentwicklung in den nächsten zehn Jahren zu aliquotieren.
  4. Absatz 4,Die Kostensätze gelten nicht für den Netzanschluss zwischen Netzbetreibern.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281094