Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Aufteilungsschlüssel für den aufwandsorientierten Anteil im Übertragungsnetz
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Werden durch ein Investitionsprojekt im Übertragungsnetz mehrere Netzanschlüsse auf der Netzebene 1, 2 oder 3 ermöglicht, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem Aufteilungsschlüssel zu aliquotieren, insoweit diese ursächlich mit den Netzanschlüssen verbunden sind.
(2)Absatz 2,Die Aufteilung hat durch den Übertragungsnetzbetreiber auf Basis der Anzahl der jeweils betroffenen Schaltfelder im Umspannwerk im Endausbauzustand des Umspannwerks gemäß Netzentwicklungsplan zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung ist vom Übertragungsnetzbetreiber nicht oder nicht alleine nach der Anzahl der Schaltfelder im Umspannwerk vorzunehmen, wenn diese zu einer Verzerrung gegenüber den angemessenen und marktüblichen Aufwendungen je Netzanschluss führt. In diesem Fall sind andere sachgerechte Aufteilungskriterien, wie insbesondere in Anspruch genommene Grundstücksfläche oder die vereinbarte netzwirksame Leistung in Bezugs- oder Einspeiserichtung heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die Allgemeinen Netzbedingungen des Übertragungsnetzbetreibers können unbeschadet § 15 Abs. 4 Regelungen vorsehen, wie sich ein geänderter Endausbauzustand auf bereits festgelegte Kostenzuordnungen auswirkt.Die Allgemeinen Netzbedingungen des Übertragungsnetzbetreibers können unbeschadet Paragraph 15, Absatz 4, Regelungen vorsehen, wie sich ein geänderter Endausbauzustand auf bereits festgelegte Kostenzuordnungen auswirkt.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Bezugsrichtung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281095