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§ 18 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Pauschaler Anteil (PA)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der pauschale Anteil wird dem Netzbenutzer bei der Herstellung oder Abänderung des Netzanschlusses oder Netzzugangs infolge der Erhöhung der netzwirksamen Leistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des öffentlichen Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses vom Netzbetreiber verrechnet.
  2. Absatz 2,In der Tarifverordnung ist der pauschale Anteil in Euro/kW oder Euro/MW je Netzebene und Netzbereich festzulegen. Dabei können mehrere Tarifstufen je Netzebene vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Übersteigt die verrechnungsrelevante Leistung die vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung, hat der Netzbetreiber den pauschalen Anteil für die zusätzlich in Anspruch genommene Leistung dann zu verrechnen, wenn dies entsprechend den Allgemeinen Netzbedingungen zu einer Anpassung des Netzzugangsvertrags führt.
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung des pauschalen Anteils ist eine bestehende oder gleichzeitig vereinbarte netzwirksame Leistung in der Gegenrichtung zu einem Viertel anzurechnen.
  5. Absatz 5,Eine über Absatz 4, hinausgehende Anrechnung für die Bestimmung des PA ist unbeschadet des Absatz 6, unzulässig. Dieselbe netzwirksame Leistung kann nur einmal gemäß Absatz 4, angerechnet werden. Wurde eine netzwirksame Leistung bereits durch Anrechnung gemäß Absatz 4, erworben, ist diese insoweit nicht anrechenbar. Ein gemäß Absatz 6, oder vor dem 1. Jänner 2027 erworbenes Netzzugangsrecht in Einspeiserichtung ist von der Berechnung gemäß Absatz 4, auszunehmen.
  6. Absatz 6,Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von bis zu 15 kW, für deren Netzanschluss gemäß Paragraph 15, Absatz 3, kein aufwandsorientierter Anteil anfällt, sind vom pauschalen Anteil befreit.
  7. Absatz 7,Für Netzanschlüsse von Stromerzeugungsanlagen, welche Anschlusskapazitäten für einen systemdienlichen Betrieb im Sinne der Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, ElWG nutzen, sowie für Netzanschlüsse, für die ein dauerhaft flexibler Netzzugang in Einspeiserichtung vereinbart wird, ist ein prozentueller Abschlag auf den pauschalen Anteil einheitlich für alle Netzbereiche je Netzebene in der Tarifverordnung festzulegen. Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung des Abschlags nachträglich weg, hat der Netzbetreiber den Differenzbetrag auf den gültigen regulären PA des Netzanschlussentgelts nachzuverrechnen.
  8. Absatz 8,Wird die Netzebene gewechselt, hat der Netzbenutzer die Differenz zwischen
    1. Ziffer eins
      einerseits dem bereits geleisteten pauschalen Anteil oder nach dem 19. Februar 1999 geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und
    2. Ziffer 2
      andererseits dem zu leistenden, pauschalen Anteil, der zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu zahlen wäre,
    nachzuzahlen.
  9. Absatz 9,Netzanschlüsse zwischen Verteilernetzbetreibern die jeweils Systemnutzungsentgelte gemäß dem 10. Teil des ElWG zu verrechnen haben, sind vom pauschalen Anteil befreit.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281096