Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Weiterreichung des pauschalen Anteils zwischen Verteilernetzbetreibern
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Erfolgt der Netzanschluss oder Netzzugang in einem Verteilernetz, dessen Betreiber für den Transport der Energie zwischen der Anlage des Netzbenutzers einerseits und dem Übertragungsnetz andererseits weitere Verteilernetze nutzt, hat der anschließende Netzbetreiber diesen vorgelagerten Verteilernetzbetreibern einen Teil des vereinnahmten pauschalen Anteils zu übertragen.
(2)Absatz 2,Dem vorgelagerten Netzbetreiber ist der pauschale Anteil insoweit zu übertragen, als er sich auf die vom vorgelagerten Netzbetreiber betriebenen Netzebenen bezieht.
(3)Absatz 3,Wird die Netzebene, auf der sich der Netzanschlusspunkt befindet, von beiden Netzbetreibern betrieben, ist der pauschale Anteil dieser Netzebene nur zur Hälfte nach Abs. 1 zu übertragen.Wird die Netzebene, auf der sich der Netzanschlusspunkt befindet, von beiden Netzbetreibern betrieben, ist der pauschale Anteil dieser Netzebene nur zur Hälfte nach Absatz eins, zu übertragen.
(4)Absatz 4,Die Verrechnung zwischen Verteilernetzbetreibern erfolgt jährlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281097