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§ 19 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Weiterreichung des pauschalen Anteils zwischen Verteilernetzbetreibern

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Erfolgt der Netzanschluss oder Netzzugang in einem Verteilernetz, dessen Betreiber für den Transport der Energie zwischen der Anlage des Netzbenutzers einerseits und dem Übertragungsnetz andererseits weitere Verteilernetze nutzt, hat der anschließende Netzbetreiber diesen vorgelagerten Verteilernetzbetreibern einen Teil des vereinnahmten pauschalen Anteils zu übertragen.
  2. Absatz 2,Dem vorgelagerten Netzbetreiber ist der pauschale Anteil insoweit zu übertragen, als er sich auf die vom vorgelagerten Netzbetreiber betriebenen Netzebenen bezieht.
  3. Absatz 3,Wird die Netzebene, auf der sich der Netzanschlusspunkt befindet, von beiden Netzbetreibern betrieben, ist der pauschale Anteil dieser Netzebene nur zur Hälfte nach Absatz eins, zu übertragen.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung zwischen Verteilernetzbetreibern erfolgt jährlich.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281097