Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„anlassbezogenes Entgelt“ das Netzanschlussentgelt und die Entgelte für sonstige Leistungen;
„Anschlussanlage“ die technische Einrichtung zur physischen Herstellung eines Netzanschlusses zwischen technisch geeignetem Anschlusspunkt im öffentlichen Netz und Netzanschlusspunkt, bestehend aus primär- und sekundärtechnischen Anlagen sowie erforderlichen Nebeneinrichtungen;
„Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung“ eine Anlage, die elektrische Energie aus dem öffentlichen Netz entnimmt, diese mittels Elektrolyse in Wasserstoff umwandelt und zwischenspeichert, um diesen Wasserstoff zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von zwölf Kalendermonaten unter Rückumwandlung in elektrische Energie in das öffentliche Netz einzuspeisen;
„erneuerbare Hybridanlage“ eine Anlage eines Netzbenutzers an einem Hauptzählpunkt,
die entweder aus der Kombination mehrerer Stromerzeugungsanlagen auf Basis der Energieträger Wasser-, Windkraft oder Photovoltaik mit oder ohne Energiespeicheranlage oder
aus der Kombination einer Stromerzeugungsanlage auf Basis des Energieträgers Wasser-, Windkraft oder Photovoltaik mit zumindest einer Energiespeicheranlage besteht, wobei
die Engpassleistung der Energiespeicheranlage oder -anlagen insgesamt zumindest 1 MW ausmacht und
die Anlage keine weiteren Verbrauchseinheiten beinhaltet.
Mit Ausnahme des Eigenbedarfs der Stromerzeugungsanlagen und der Energiespeicheranlagen ist eine Entnahme ausschließlich für die Zwecke der Wiedereinspeisung zulässig und die Summe der Engpassleistungen der Stromerzeugungsanlage oder -anlagen muss zumindest der Engpassleistung der Energiespeicheranlage und -anlagen entsprechen;
„gemeinsam genutzter Netzanschluss“ einen Netzanschluss mit einem Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 6 oder 7, über den der Netzzugang für mehrere Anlagen von Netzbenutzern hergestellt wird (beispielsweise in einem Mehrparteienhaus);
„Hauptzählpunkt“ den Zählpunkt für die aus dem öffentlichen Netz entnommenen oder eingespeisten Energiemengen; in der jeweiligen Energieflussrichtung der einzige Zählpunkt der Kundenanlage, sofern die Kundenanlage keine Abrechnungspunkte umfasst;
„Kleinstanschluss“ einen ausschließlich für die Entnahme bestimmten Netzanschluss, welcher einphasig mit bis zu 16 A oder dreiphasig mit bis zu 6 A abgesichert ist;
„Kleinstanschluss ohne Messung“ einen Kleinstanschluss ohne Messeinrichtung, dessen maximale Bezugsleistung der Betriebsmittel der Kundenanlage 2 kW nicht übersteigt;
„öffentliches Netz“ das von einem Netzbetreiber betriebene Netz;
„Photovoltaik-Verhältnisleistung“ das Verhältnis der Summe der installierten Engpassleistung von Photovoltaikanlagen auf den Netzebenen 4 bis 7 zur Summe der Transformator-Nennleistungen am Umspannwerk der Netzebene 4 in MW/MVA;
„regelmäßiges Entgelt“ das Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt und Regelleistungsentgelt;
„Rückspeisedauer“ die je Umspannwerk der Netzebene 4 zu ermittelnde Gesamtdauer der Messintervalle mit Rückspeisung in Richtung Netzebene 3 innerhalb eines Kalenderjahres;
„saisonaler Speicher“ eine Energiespeicheranlage, bei der die Entladedauer (in Stunden) bestimmt durch die Relation des maximalen Energiespeicherinhalts (in MWh) zur Engpassleistung (in MW) mehr als zehn Stunden ausmacht;
„Tarifverordnung“ die Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG;„Tarifverordnung“ die Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, ElWG;
„technisch geeigneter Anschlusspunkt im öffentlichen Netz (TGA)“ jene vom Netzbetreiber festzulegende, technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden oder aufgrund eines notwendigen Ausbaus bereits geplanten öffentlichen Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer;
„technische Aggregation“ die Bündelung mehrerer steuerbarer Einheiten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken;
„Viertelstundenleistungswert“ die über die Dauer eines 15-minütigen Marktintervalls messtechnisch ermittelte, durchschnittliche Entnahme- oder Einspeiseleistung;
„Wiedereinspeisung“ die Einspeisung von elektrischer Energie aus einer Energiespeicheranlage in das Netz, welche zuvor am selben Netzanschlusspunkt als elektrische Energie aus dem Netz entnommen, in eine speicherbare Energieform umgewandelt und zu einem späteren Zeitpunkt rückumgewandelt wurde;
„Windkraft-Verhältnisleistung“ das Verhältnis der Summe der installierten Engpassleistung von Windkraftanlagen auf den Netzebenen 4 bis 7 zur Summe der Transformator-Nennleistungen am Umspannwerk der Netzebene 4 in MW/MVA.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 6 Abs. 1 ElWG.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, ElWG.
Schlagworte
Energieanlage, Wasseranlage, Informationszweck, Kontrollzweck, Entnahmeleistung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281078