Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Verfall des pauschalen Anteils
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Übertragung der netzwirksamen Leistung auf einen anderen Standort ist für die Zwecke der Berechnung des Netzanschlussentgelts unzulässig.
(2)Absatz 2,Verliert der Netzbenutzer sein Recht auf Netzzugang entsprechend den Allgemeinen Netzbedingungen oder wird ein dauerhaft flexibler Netzzugang nachträglich vereinbart, ist der pauschale Anteil nicht zurückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281098