Rechtstracker.at

§ 21 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Entgelte für sonstige Leistungen

Sonstige Nebenleistungen des Netzbetreibers

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,In der Tarifverordnung sind Entgelte für folgende Leistungen mit pauschaler Einmalzahlung je Anlassfall gemäß Paragraph 132, ElWG festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Mahnung von Zahlungen;
    2. Ziffer 2
      Abschaltung
      1. Litera a
        vor Ort und
      2. Litera b
        aus der Ferne;
    3. Ziffer 3
      Wiedereinschaltung;
    4. Ziffer 4
      Ablesung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers vor Ort;
    5. Ziffer 5
      Zwischenabrechnungen auf Wunsch des Netzbenutzers;
    6. Ziffer 6
      Montage, Demontage oder Austausch sowie die Kosten von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers;
    7. Ziffer 7
      Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers;
    8. Ziffer 8
      Einbau einer Fernsteuerung oder fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D, soweit keine Freistellung gemäß Artikel 60, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt; und
    9. Ziffer 9
      die Vereinbarung eines nicht standardisierten Messkonzepts gemäß Paragraph 111, Absatz 4, ElWG.

Die genannten Leistungen können in der Tarifverordnung weiter untergliedert werden.

  1. Absatz 2,Vom Entgelt nach Absatz eins, sind folgende Leistungen befreit:
    1. Ziffer eins
      die erste Mahnung von Zahlungen,
    2. Ziffer 2
      Abschaltungen, welche in Folge der Kündigung des Netzzugangsvertrages durch den Netzbenutzer erfolgen,
    3. Ziffer 3
      Wiedereinschaltungen aus der Ferne,
    4. Ziffer 4
      Einschaltungen bei Vertragsbeginn,
    5. Ziffer 5
      eine erste unterjährige Rechnung bei Endkundinnen und Endkunden (Paragraph 43, Absatz 4, ElWG),
    6. Ziffer 6
      die Kosten für die erste zusätzliche Messeinrichtung eines aktiven Kunden, mit Ausnahme einer Montage, Demontage oder Austausch auf Wunsch des Netzbenutzers und
    7. Ziffer 7
      die Überprüfung einer sich als defekt herausstellenden Messeinrichtung.
  2. Absatz 3,In der Tarifverordnung ist für die Ablesung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, Arbeiten an der Messeinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und die Überprüfung einer Messeinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ein Zuschlag vorzusehen, wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird. Diese Bestimmung lässt die Rechte der Netzbetreiber und Netzkunden bezüglich der Vereinbarung eines solchen Termins unberührt.
  3. Absatz 4,Aufwandsbezogen vom Netzbetreiber zu verrechnen sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      eine von Paragraph 5, Absatz 4, nicht abgedeckte Blindleistungsbereitstellung auf den Netzebenen 1 bis 5,
    2. Ziffer 2
      vom Netzbenutzer beim Netzbetreiber beauftragte Arbeiten an der Anschlussanlage, sofern kein Anwendungsfall des Netzanschlussentgelts vorliegt.

Schlagworte

Hochspannung

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281099