Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
2. Abschnitt
Entgelte für sonstige Leistungen
Sonstige Nebenleistungen des Netzbetreibers
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,In der Tarifverordnung sind Entgelte für folgende Leistungen mit pauschaler Einmalzahlung je Anlassfall gemäß § 132 ElWG festzulegen:In der Tarifverordnung sind Entgelte für folgende Leistungen mit pauschaler Einmalzahlung je Anlassfall gemäß Paragraph 132, ElWG festzulegen:
Ablesung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers vor Ort;
Zwischenabrechnungen auf Wunsch des Netzbenutzers;
Montage, Demontage oder Austausch sowie die Kosten von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers;
Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers;
Einbau einer Fernsteuerung oder fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D, soweit keine Freistellung gemäß Art. 60 Abs. 1 iVm Art. 62 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt; undEinbau einer Fernsteuerung oder fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D, soweit keine Freistellung gemäß Artikel 60, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt; und
die Vereinbarung eines nicht standardisierten Messkonzepts gemäß § 111 Abs. 4 ElWG.die Vereinbarung eines nicht standardisierten Messkonzepts gemäß Paragraph 111, Absatz 4, ElWG.
Die genannten Leistungen können in der Tarifverordnung weiter untergliedert werden.
(2)Absatz 2,Vom Entgelt nach Abs. 1 sind folgende Leistungen befreit:Vom Entgelt nach Absatz eins, sind folgende Leistungen befreit:
die erste Mahnung von Zahlungen,
Abschaltungen, welche in Folge der Kündigung des Netzzugangsvertrages durch den Netzbenutzer erfolgen,
Wiedereinschaltungen aus der Ferne,
Einschaltungen bei Vertragsbeginn,
eine erste unterjährige Rechnung bei Endkundinnen und Endkunden (§ 43 Abs. 4 ElWG),eine erste unterjährige Rechnung bei Endkundinnen und Endkunden (Paragraph 43, Absatz 4, ElWG),
die Kosten für die erste zusätzliche Messeinrichtung eines aktiven Kunden, mit Ausnahme einer Montage, Demontage oder Austausch auf Wunsch des Netzbenutzers und
die Überprüfung einer sich als defekt herausstellenden Messeinrichtung.
(3)Absatz 3,In der Tarifverordnung ist für die Ablesung gemäß Abs. 1 Z 4, Arbeiten an der Messeinrichtung gemäß Abs. 1 Z 6 und die Überprüfung einer Messeinrichtung gemäß Abs. 1 Z 7 ein Zuschlag vorzusehen, wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird. Diese Bestimmung lässt die Rechte der Netzbetreiber und Netzkunden bezüglich der Vereinbarung eines solchen Termins unberührt.In der Tarifverordnung ist für die Ablesung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, Arbeiten an der Messeinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und die Überprüfung einer Messeinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ein Zuschlag vorzusehen, wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird. Diese Bestimmung lässt die Rechte der Netzbetreiber und Netzkunden bezüglich der Vereinbarung eines solchen Termins unberührt.
(4)Absatz 4,Aufwandsbezogen vom Netzbetreiber zu verrechnen sind jedenfalls:
eine von § 5 Abs. 4 nicht abgedeckte Blindleistungsbereitstellung auf den Netzebenen 1 bis 5,eine von Paragraph 5, Absatz 4, nicht abgedeckte Blindleistungsbereitstellung auf den Netzebenen 1 bis 5,
vom Netzbenutzer beim Netzbetreiber beauftragte Arbeiten an der Anschlussanlage, sofern kein Anwendungsfall des Netzanschlussentgelts vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281099