Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Entgelt für den Betrieb der Netzebene 3 zwischen Netzbetreibern
§ 22.Paragraph 22,
Erfolgt der Betrieb von Anlagen der Netzebene 3
durch einen Übertragungsnetzbetreiber oder
durch einen Verteilernetzbetreiber und verbinden diese Anlagen zumindest zwei Anlagen der Netzebene 3 eines anderen Verteilernetzbetreibers,
sind die dafür von den angeschlossenen Verteilernetzbetreibern zu leistenden, aufwandsorientiert ermittelten Zahlungen als monatliche Pauschalbeträge in der Tarifverordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281100