Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Verrechnungsmodalitäten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Eine Aufteilung der Netzentgelte ist, unbeschadet der Rundungsregeln in Abs. 2 und 3, der Möglichkeiten zur Teil- oder Ratenzahlung und Vorgaben zur Aliquotierung, nicht zulässig.Eine Aufteilung der Netzentgelte ist, unbeschadet der Rundungsregeln in Absatz 2 und 3, der Möglichkeiten zur Teil- oder Ratenzahlung und Vorgaben zur Aliquotierung, nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Leistungswerte sind für die Zwecke der Verrechnung kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.
(3)Absatz 3,Arbeitswerte sind für die Zwecke der Verrechnung kaufmännisch auf eine ganze Kilowattstunde zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281106