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§ 29 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Temporäre Anschlüsse

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse in Entnahmerichtung an das Netz. Zu unterscheiden sind:
    1. Ziffer eins
      Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Der Kunde hat bei einem Anschluss gemäß Absatz eins, die Wahl, entweder
    1. Ziffer eins
      für die Bestandsdauer des temporären Anschlusses ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt zu bezahlen oder
    2. Ziffer 2
      anstelle der Erhöhung gemäß Ziffer eins, den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts gemäß Paragraph 18, für die netzwirksame Leistung zu entrichten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, lässt die Möglichkeit des Kunden unberührt, den pauschalen Anteil gemäß Paragraph 18, zu einem späteren Zeitpunkt nach Herstellung des Netzanschlusses zu entrichten. Diesfalls ist das reguläre Netznutzungsentgelt ab Fälligkeit des pauschalen Anteils des Netzanschlussentgelts zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Eine im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, für den temporären Anschluss erworbene netzwirksame Leistung ist auf einen unmittelbar nachfolgenden endgültigen Anschluss in vollem Umfang anzurechnen.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281107