Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Temporäre Anschlüsse
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse in Entnahmerichtung an das Netz. Zu unterscheiden sind:
Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Der Kunde hat bei einem Anschluss gemäß Abs. 1 die Wahl, entwederDer Kunde hat bei einem Anschluss gemäß Absatz eins, die Wahl, entweder
für die Bestandsdauer des temporären Anschlusses ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt zu bezahlen oder
anstelle der Erhöhung gemäß Z 1 den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts gemäß § 18 für die netzwirksame Leistung zu entrichten.anstelle der Erhöhung gemäß Ziffer eins, den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts gemäß Paragraph 18, für die netzwirksame Leistung zu entrichten.
(3)Absatz 3,Abs. 2 lässt die Möglichkeit des Kunden unberührt, den pauschalen Anteil gemäß § 18 zu einem späteren Zeitpunkt nach Herstellung des Netzanschlusses zu entrichten. Diesfalls ist das reguläre Netznutzungsentgelt ab Fälligkeit des pauschalen Anteils des Netzanschlussentgelts zu verrechnen.Absatz 2, lässt die Möglichkeit des Kunden unberührt, den pauschalen Anteil gemäß Paragraph 18, zu einem späteren Zeitpunkt nach Herstellung des Netzanschlusses zu entrichten. Diesfalls ist das reguläre Netznutzungsentgelt ab Fälligkeit des pauschalen Anteils des Netzanschlussentgelts zu verrechnen.
(4)Absatz 4,Eine im Sinne des Abs. 2 Z 2 für den temporären Anschluss erworbene netzwirksame Leistung ist auf einen unmittelbar nachfolgenden endgültigen Anschluss in vollem Umfang anzurechnen.Eine im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, für den temporären Anschluss erworbene netzwirksame Leistung ist auf einen unmittelbar nachfolgenden endgültigen Anschluss in vollem Umfang anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281107