Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Hauptstück
Regelmäßige Entgelte
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßige Entgelte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verrechnung der regelmäßigen Entgelte (des Netznutzungs-, Netzverlust- und Regelleistungsentgelts) erfolgt, sofern nicht anders angegeben, auf Basis eines Kalendermonats anhand der am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt tatsächlich gemessenen Wirkenergie- und Wirkleistungswerte basierend auf dem höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswert.
(2)Absatz 2,Ersatzwerte, welche entsprechend dem § 55 ElWG oder einer darauf basierenden Verordnung gebildet werden, sind tatsächlich gemessenen Werten für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung gleichgestellt.Ersatzwerte, welche entsprechend dem Paragraph 55, ElWG oder einer darauf basierenden Verordnung gebildet werden, sind tatsächlich gemessenen Werten für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Steht für die Verrechnung kein höchster monatlicher Viertelstundenleistungswert zur Verfügung und ist keine Ersatzwertbildung gemäß Abs. 2 möglich, ist dieser rechnerisch nach § 56 ElWG zu ermitteln.Steht für die Verrechnung kein höchster monatlicher Viertelstundenleistungswert zur Verfügung und ist keine Ersatzwertbildung gemäß Absatz 2, möglich, ist dieser rechnerisch nach Paragraph 56, ElWG zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Beginnt, ändert sich oder endet der Netzzugangsvertrag während eines Kalendermonats, ist ein monatliches Entgelt nach Tagen zu aliquotieren.
Schlagworte
Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Wirkenergiewert
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281079