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§ 3 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Regelmäßige Entgelte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßige Entgelte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verrechnung der regelmäßigen Entgelte (des Netznutzungs-, Netzverlust- und Regelleistungsentgelts) erfolgt, sofern nicht anders angegeben, auf Basis eines Kalendermonats anhand der am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt tatsächlich gemessenen Wirkenergie- und Wirkleistungswerte basierend auf dem höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswert.
  2. Absatz 2,Ersatzwerte, welche entsprechend dem Paragraph 55, ElWG oder einer darauf basierenden Verordnung gebildet werden, sind tatsächlich gemessenen Werten für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Steht für die Verrechnung kein höchster monatlicher Viertelstundenleistungswert zur Verfügung und ist keine Ersatzwertbildung gemäß Absatz 2, möglich, ist dieser rechnerisch nach Paragraph 56, ElWG zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Beginnt, ändert sich oder endet der Netzzugangsvertrag während eines Kalendermonats, ist ein monatliches Entgelt nach Tagen zu aliquotieren.

Schlagworte

Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Wirkenergiewert

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281079