Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Inkrafttreten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 treten die § 6 Abs. 3b und § 7 Abs. 4b mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraph 6, Absatz 3 b und Paragraph 7, Absatz 4 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften zum Netzanschlussentgelt im 3. Hauptstück sind auf Netzanschluss- und Netzzugangsverträge sowie deren Änderungen anzuwenden, deren Angebots- oder Annahmeerklärung durch den Netzbetreiber ab 1. Jänner 2027 erfolgt.
(4)Absatz 4,Der WiNAP ist erstmals für den Zeitraum beginnend mit 1. Oktober 2027 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Netzbetreiber sind verpflichtet, Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 umgehend und spätestens ab 1. Oktober 2027 abzuschließen. Netzbetreiber sind verpflichtet, Vereinbarungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, umgehend und spätestens ab 1. Oktober 2027 abzuschließen.
Schlagworte
Netzanschlussvertrag, Angebotserklärung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281110