Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Übergangsbestimmung für neue Anschlüsse
§ 35.Paragraph 35,
Unbeschadet der Möglichkeit Tarifstufen beim pauschalen Anteil gemäß § 18 Abs. 2 festzulegen, kann in der Tarifverordnung zur Vermeidung von Preissprüngen ein Rabatt oder mehrere Rabattstufen für den pauschalen Anteil für ab 1. Jänner 2027 vertraglich vereinbarte Netzanschlüsse vorgesehen werden. Unbeschadet der Möglichkeit Tarifstufen beim pauschalen Anteil gemäß Paragraph 18, Absatz 2, festzulegen, kann in der Tarifverordnung zur Vermeidung von Preissprüngen ein Rabatt oder mehrere Rabattstufen für den pauschalen Anteil für ab 1. Jänner 2027 vertraglich vereinbarte Netzanschlüsse vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281113