Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Kleinstanschlüsse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Kleinstanschlüssen hat der Netzbetreiber die messtechnisch erfasste Leistung und, sofern keine Leistungsmessung erfolgt, die maximale Bezugsleistung der Kundenanlage als die verrechnungsrelevante Leistung heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Bei Kleinstanschlüssen ohne Messung hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Arbeit auf Basis der maximalen Bezugsleistung der Kundenanlage und der vereinbarten Betriebsstunden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281080