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§ 8 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Bruttokomponente

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Entnehmer auf den Netzebenen 1 und 2 haben zuzüglich zum Arbeitspreis und Leistungspreis eine Bruttokomponente für die Netznutzung an den Netzbetreiber zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Bruttokomponente des Entnehmers ist
    1. Ziffer eins
      bei Verteilernetzbetreibern: die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an aktive Kunden, sonstige Endkunden und an Energiespeicheranlagen abgegebene Energie und
    2. Ziffer 2
      bei den übrigen Entnehmern: die von ihnen bezogene Energie.
  3. Absatz 3,In der Tarifverordnung ist die Bruttokomponente einheitlich für die Netzebenen 1 und 2 für die Netzbereiche Österreich, Tirol und Vorarlberg in Cent/kWh festzulegen.
  4. Absatz 4,Solange ein Übertragungsnetzbetreiber im Netzbereich Tirol keine Anlagen auf den Netzebenen 1 und 2 betreibt, sind die Bruttokomponenten für die Netzbereiche Österreich und Tirol einheitlich zu bemessen (Absatz 2,) und festzulegen (Absatz 3,).
  5. Absatz 5,Verteilernetzbetreiber haben die ihnen verrechnete Bruttokomponente jenen Verteilernetzbetreibern, welche nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und nicht demselben Netzbereich angehören, auf Basis der Abgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, weiterzuverrechnen.
  6. Absatz 6,Die Netzbetreiber haben einander die für die Verrechnung der Bruttokomponente notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281086