Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Bruttokomponente
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Entnehmer auf den Netzebenen 1 und 2 haben zuzüglich zum Arbeitspreis und Leistungspreis eine Bruttokomponente für die Netznutzung an den Netzbetreiber zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Bruttokomponente des Entnehmers ist
bei Verteilernetzbetreibern: die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an aktive Kunden, sonstige Endkunden und an Energiespeicheranlagen abgegebene Energie und
bei den übrigen Entnehmern: die von ihnen bezogene Energie.
(3)Absatz 3,In der Tarifverordnung ist die Bruttokomponente einheitlich für die Netzebenen 1 und 2 für die Netzbereiche Österreich, Tirol und Vorarlberg in Cent/kWh festzulegen.
(4)Absatz 4,Solange ein Übertragungsnetzbetreiber im Netzbereich Tirol keine Anlagen auf den Netzebenen 1 und 2 betreibt, sind die Bruttokomponenten für die Netzbereiche Österreich und Tirol einheitlich zu bemessen (Abs. 2) und festzulegen (Abs. 3).Solange ein Übertragungsnetzbetreiber im Netzbereich Tirol keine Anlagen auf den Netzebenen 1 und 2 betreibt, sind die Bruttokomponenten für die Netzbereiche Österreich und Tirol einheitlich zu bemessen (Absatz 2,) und festzulegen (Absatz 3,).
(5)Absatz 5,Verteilernetzbetreiber haben die ihnen verrechnete Bruttokomponente jenen Verteilernetzbetreibern, welche nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und nicht demselben Netzbereich angehören, auf Basis der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 1 weiterzuverrechnen.Verteilernetzbetreiber haben die ihnen verrechnete Bruttokomponente jenen Verteilernetzbetreibern, welche nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und nicht demselben Netzbereich angehören, auf Basis der Abgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, weiterzuverrechnen.
(6)Absatz 6,Die Netzbetreiber haben einander die für die Verrechnung der Bruttokomponente notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281086