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§ 9 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Netznutzungsentgelt bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich hat der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt entsprechend der nachfolgenden Absätze zu reduzieren.
  2. Absatz 2,Der Leistungspreis eines teilnehmenden Netzbenutzers bei gemeinsamer Energienutzung über gemeinschaftliche Leitungsanlagen gemäß Paragraph 70, Absatz 6, Ziffer eins und 2 ElWG bemisst sich anhand der Viertelstundenleistungswerte in Entnahmerichtung, verringert um jenen Betrag, der dem Netzbenutzer in der jeweiligen Viertelstunde aus der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich in Entnahmerichtung zuzuordnen ist.
  3. Absatz 3,Für die Bestimmung des Arbeitspreises eines teilnehmenden Netzbenutzers in Bezug auf aus der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich zugeordnete Energie sind in der Tarifverordnung, abhängig von der genutzten Infrastruktur gemäß Paragraph 70, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 ElWG, prozentuelle Abschläge für alle Netzbereiche einheitlich festzulegen.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281087