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§ 2 BAV

Fassungen
ab 15.10.2026 — BGBl. II Nr. 301/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute15.10.2026 BGBl. II Nr. 301/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsmittelanzeigeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.10.2026BGBl. II Nr. 301/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAV

Index

58/02 Energierecht

Text

Regelungen für anzeigepflichtige Betriebsmittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für folgende anzeigepflichtige Betriebsmittel gelten folgende Regelungen:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der TOR Stromerzeugungsanlagen gemäß Anlage 1a bis 1d für Stromerzeugungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen der TOR Verteilernetzanschluss gemäß Anlage 2a bis 2c für
      1. Litera a
        Heiz- und Klimageräte (inkl. Wärmepumpen);
      2. Litera b
        Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge;
      3. Litera c
        Elektrische Energiespeicher;
      4. Litera d
        Elektrolyseanlagen zur Produktion von Wasserstoff;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen der TOR Netzrückwirkungs-relevante elektrische Betriebsmittel gemäß Anlage 3; dies betrifft insbesondere
      1. Litera a
        Elektrische Lichtanlagen;
      2. Litera b
        Elektrowärmegeräte;
      3. Litera c
        elektrische Antriebe;
      4. Litera d
        Elektroschweißanlagen;
      5. Litera e
        Leistungskondensatoren;
      6. Litera f
        Tonfrequenz-Sperreinrichtungen;
      7. Litera g
        Informationsübertragung über das 50-Hertz-Netz;
      8. Litera h
        Inbetriebnahmen mehrerer gleichartiger Betriebsmittel, die in den TOR Netzrückwirkungsrelevante elektrische Betriebsmittel genannt sind, aber unter dem jeweiligen Schwellwert für Einzelanlagen liegen;
      9. Litera i
        sonstige Betriebsmittel, die die Grenzwerte gemäß OVE EN IEC 61000-3-2 oder OVE EN 61000 3-3 nicht einhalten.
    Auch die Außerbetriebnahme dieser Betriebsmittel ist anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Netzbetreiber haben gemeinsam ein einheitliches Standardformblatt für die Anzeige aller anzeigepflichtigen Betriebsmittel gemäß Paragraph 98, ElWG, die neu angeschlossen werden sollen, zu entwickeln und anzuwenden. Dieses Standardformblatt ist vom Anschlussnetzbetreiber seinen Netzbenutzern für die Anzeige der Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme ihrer anzeigepflichtigen Betriebsmittel online oder zum Download zur Verfügung zu stellen. Inhalte des Standardformblatts haben insbesondere zu sein:
    1. Ziffer eins
      Technische Parameter gemäß der jeweils einschlägigen TOR nach Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Zeitpunkt der Inbetriebnahme beziehungsweise Außerbetriebnahme;
    3. Ziffer 3
      im Fall einer Inbetriebnahme mit der Absicht, Flexibilitätsleistungen zu erbringen allfällige in der technischen Dokumentation des anzeigepflichtigen Betriebsmittels genannte Informationen zur technischen Eignung in Hinblick auf Präqualifikationsbedingungen.

Schlagworte

Heizgerät

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20013315

Dokumentnummer

NOR40281131