Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Rechtswirkungen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
(2)Absatz 2,Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.
(3)Absatz 3,Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR40206188