Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Gebührenrecht
Aussetzung von Gebührenerhöhungen
§ 14.Paragraph 14,
Eine Erhöhung der in § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten. Eine Erhöhung der in Paragraph 31 a, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222518