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§ 3 2. COVID-19-JuBG

Fassungen
01.04.2020 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.202030.06.2022 BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2020BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

2. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

Paragraph 3,

Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Schlagworte

Betreibungsmaßnahme

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222507