Rechtstracker.at

§ 4 2. COVID-19-JuBG

Fassungen
01.04.2020 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.202030.06.2022 BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2020BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

2. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Ausschluss von Konventionalstrafen

Paragraph 4,

Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des Paragraph 1336, ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222508