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§ 6 2. COVID-19-JuBG

Fassungen
05.04.2020 bis 29.06.2021 — BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.04.202029.06.2021 BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

29.06.2021

Abkürzung

2. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

römisch zwei. Hauptstück
Räumungsexekution

Aufschiebung der Räumungsexekution

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach Paragraph eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, unterbrochen.
  2. Absatz 2,Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3,Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222510