Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 12 angeführten Gegenstände abzulegen.Wer eine der im Paragraph 9, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 12, angeführten Gegenstände abzulegen.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unzulässig.Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Es sind also auch „alte“, dh. nach früheren Prüfungsvorschriften abgelegte Notariats-, Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfungen anrechenbar.
2. Zu Abs. 2: Dadurch wird verhindert, daß eine bereits endgültig nicht bestandene Berufsprüfung über den Umweg einer Ergänzungsprüfung erworben wird.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40094937