Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6cParagraph 6 c
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
§ 6c.Paragraph 6 c,
Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen. Abweichend von Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach Paragraph 2, Absatz 2 a, übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40223169