Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneibuchgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Untersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, AGES, ist das zuständige Institut für fachliche Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Arzneibuch. Sofern der AGES die Durchführung der Untersuchungen nicht möglich ist, können diese in anderen dafür geeigneten Einrichtungen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139339