Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneibuchgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Strafbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer
Arzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oder
die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen § 5 Abs. 1 nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oderdie im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen Paragraph 5, Absatz eins, nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oder
Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen § 5 Abs. 3 ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oderArzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen Paragraph 5, Absatz 3, ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oder
den Aufzeichnungspflichten gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt,den Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Letztverbraucherin
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40256717