Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 51/2005, zu § 1396a, JGS Nr. 946/1811)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,, zu Paragraph 1396 a,, JGS Nr. 946 aus 1811,)
Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen sind die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 und Abs. 3 ABGB anzuwenden.Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen sind die Bestimmungen des Paragraph 1396 a, Absatz eins, letzter Halbsatz, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB anzuwenden.
§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48/1885, in der Fassung des Art. 16 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939, ist nicht mehr anzuwenden, wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005 übernommen wurde.Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48 aus 1885,, in der Fassung des Artikel 16, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86 aus 1939,, ist nicht mehr anzuwenden, wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005 übernommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40065249