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§ 1001 ABGB

Fassungen
01.01.1812 bis 10.06.2010 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 100101.01.181210.06.2010 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1001

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Form des Schuldscheines.

Paragraph 1001,

Damit ein Schuldschein über einen Darleihensvertrag einen vollständigen Beweis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner; der Gegenstand und Betrag des Darleihens; und, wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen redlich und deutlich bestimmt werden. Die äußere, zur Beweiskraft nöthige Form einer Schuldurkunde setzt die Gerichtsordnung fest.

Anmerkung

Die ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, enthält keine Beweisregeln über die Form einer Urkunde mehr.

Schlagworte

Darlehensvertrag

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018730

alte Dokumentnummer

N2181111212Z