Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1006Paragraph 1006
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
allgemeine oder besondere;
§ 1006.Paragraph 1006,
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder der andern Gattung zum Gegenstande haben.
Schlagworte
Gattungsvollmacht, Spezialvollmacht
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018735
alte Dokumentnummer
N2181111217Z