Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1010Paragraph 1010
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1010.Paragraph 1010,
Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden.
Schlagworte
Untervollmacht, Substitution, Not
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018739
alte Dokumentnummer
N2181111221Z