Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1025Paragraph 1025
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere.
§ 1025.Paragraph 1025,
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018754
alte Dokumentnummer
N2181111236Z