Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1031Paragraph 1031
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1031.Paragraph 1031,
Die Vollmacht, Waaren im Nahmen des Eigenthümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Nahmen Waaren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Werth der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist.
Anmerkung
Für Unternehmer siehe §§ 48 bis 58 UGB, dRGBl. S 219/1897, über Prokura und Handlungsvollmacht.
Schlagworte
Anscheinsvollmacht, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018760
Alte Dokumentnummer
N2181111242Z