Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1036Paragraph 1036
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
im Nothfalle;
§ 1036.Paragraph 1036,
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den nothwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§. 403). Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den nothwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (Paragraph 403,).
Schlagworte
Notfall, notwendige Geschäftsführung, Aufwandersatz, frustrierter Aufwand
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018765
alte Dokumentnummer
N2181111247Z