Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1038Paragraph 1038
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1038.Paragraph 1038,
Ist aber der überwiegende Vortheil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, daß die Sache dem Andern zu dem Zwecke, wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze verbunden; er kann vielmehr verlangen, daß der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache in den vorigen Stand zurücksetze, oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugthuung leiste.
Schlagworte
unnütze Geschäftsführung, Vorteil, Genugtuung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018767
alte Dokumentnummer
N2181111249Z