Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1040Paragraph 1040
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
gegen den Willen des Andern.
§ 1040.Paragraph 1040,
Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines fremden Geschäftes anmaßet, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand; in so fern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.
Schlagworte
verbotene Geschäftsführung, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018769
alte Dokumentnummer
N2181111251Z