Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1043Paragraph 1043
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1043.Paragraph 1043,
Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.
Schlagworte
Notfall, Aufopferungsanspruch, gemeinsame Gefahr, Eigentum, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018772
alte Dokumentnummer
N2181111254Z