Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1048Paragraph 1048
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
insbesondere in Rücksicht der Gefahr,
§ 1048.Paragraph 1048,
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.
Schlagworte
Gefahrübergang, Übergabe, Verbot, Wert
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018777
alte Dokumentnummer
N2181111259Z