Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1056Paragraph 1056
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) bestimmt;
§ 1056.Paragraph 1056,
Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will im Falle, daß kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Theil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.
Schlagworte
Preisbestimmung durch Dritte, Teil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018785
alte Dokumentnummer
N2181111267Z