Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1063Paragraph 1063
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1063.Paragraph 1063,
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.
Anmerkung
Ein Eigentumsvorbehalt muss also vereinbart werden.
Schlagworte
Kreditkauf, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018792
alte Dokumentnummer
N2181111274Z