Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1079Paragraph 1079
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1079.Paragraph 1079,
Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angebothen, so muß er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018808
alte Dokumentnummer
N2181111290Z