Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1083Paragraph 1083
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.
§ 1083.Paragraph 1083,
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey; so bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018812
alte Dokumentnummer
N2181111294Z