Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1086Paragraph 1086
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Verkaufsauftrag.
§ 1086.Paragraph 1086,
Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der Uebernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll; so ist der Uebergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurück zu fordern nicht berechtiget; der Uebernehmer aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
Schlagworte
Trödelvertrag, Übernehmer, Übergeber
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018815
alte Dokumentnummer
N2181111297Z