Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1099Paragraph 1099
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Lasten;
§ 1099.Paragraph 1099,
Bey Vermiethungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermiether. Bey eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter mit Ausschluß der eingetragenen Hypothecar-Lasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind, oder bloß von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.
Schlagworte
Vermietung, Hypothekarlasten, Vermieter, Ausschluss
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018828
alte Dokumentnummer
N2181111310Z