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§ 1125 ABGB

Fassungen
01.01.1812 bis 24.07.2006 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112501.01.181224.07.2006 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1125

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch vier. Bodenzins.

Paragraph 1125,

Ist ein Eigenthum dergestalt getheilt, daß einem Theile die Substanz des Grundes sammt der Benützung der Unterfläche, dem andern Theile nur die Benützung der Oberfläche erblich gehört; so heißt die jährliche von diesem letztern Besitzer zu entrichtende Abgabe, Bodenzins.

Anmerkung

Geteiltes Eigentum (Erbpacht, Erbzins und Bodenzins, §§ 1122, 1123
und 1125) gab es nur im Zusammenhang mit
Untertänigkeitsverhältnissen; durch deren Aufhebung mit dem Patent
vom 7.9.1848, JGS Nr. 1180/1848, und der Durchführung der damit
verbundenen Grundentlastung gibt es keine Erbpacht-, Erbzins- und
Bodenzinsverhältnisse iS der §§ 1122 bis 1150 mehr, diese
Bestimmungen sind daher, wenngleich nicht formell aufgehoben,
derzeit gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018854

Alte Dokumentnummer

N2181111336Z