Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1155Paragraph 1155
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1155.Paragraph 1155,
(1)Absatz eins,Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2)Absatz 2,Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Unterbleiben der Dienstleistung, Nichtannahme der Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221526