Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1170Paragraph 1170
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Entrichtung des Entgelts.
§ 1170.Paragraph 1170,
In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
Schlagworte
Werklohn, Fälligkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018911
Alte Dokumentnummer
N2181111393Z