Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1174Paragraph 1174
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.
§ 1174.Paragraph 1174,
(1)Absatz eins,Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zu Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
(2)Absatz 2,Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden.
Anmerkung
1. Zur Vereinbarung einer unmöglichen Leistung siehe § 878.
2. Zu Verfall und Einziehung siehe die §§ 20, 20a und 26 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Schlagworte
actio ob turpem causam
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018916
Alte Dokumentnummer
N2181111398Z