Rechtstracker.at

§ 1219 ABGB

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121901.01.197831.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1219

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Dessen Bestellung.

Paragraph 1219,

Wenn die Braut eigenes Vermögens besitzt, und volljährig ist; so hängt es von ihr und dem Bräutigame ab, wie sie sich wegen des Heirathsgutes, und wegen anderer wechselseitigen Gaben mit einander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig, so muß der Vertrag von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Schlagworte

Heiratsgut

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018961

alte Dokumentnummer

N2181111443Z