Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1226Paragraph 1226
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
und Beweis derselben.
§ 1226.Paragraph 1226,
Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Concurs verhängt wird; so macht seine vor Ausbruch des Concurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das Heirathsgut empfangen habe, gegen jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach ausgebrochenem Concurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiseskraft.
Anmerkung
Siehe Art. 6 Z 7 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938, über die Eintragung von Ehepakten von (Voll-)Kaufleuten in das Handelsregister.
Schlagworte
Konkurs, Heiratsgut
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018968
alte Dokumentnummer
N2181111450Z